Jagdgenossenschaft Einfeld

Es gibt einen Unterschied zwischen der Einfelder Jägerschaft und der Jagd-genossenschaft. Die einen jagen, hegen und pflegen, die anderen stellen als Eigentümer ihre Grundflächen, z. B. Ackerland, zur Verfügung, aber hegen und pflegen auch. Und es können Jäger auch Mitglied in der Jagdgenossenschaft sein. Die Genossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Sie untersteht der Aufsicht der Jagdbehörde nach § 52 des Landesverwaltungsgesetzes. In Einfeld gibt es die Jagdgenossenschaft seit 1954 und diese hat 70 Mitglieder.

 

Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgeson-derten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagd-bezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindes-tens 150 Hektar umfassen (§8 Abs. 1 BJagdG). Die Eigentümer der Grund-flächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagd-genossenschaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.

 

Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Jagdvorstand ist von der Jagdgenossenschaft zu wählen. Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, wer-den die Geschäfte des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand wahrgenommen. Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesen-den und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschluss-fassung vertretenen Grundfläche (§ 9 BJagdG).

 

Die Jagdgenossenschaft ist eine Solidargemeinschaft, innerhalb derer die Jagd-genossen nach demokratischen Grundsätzen und mit größtenteils ehrenamtlichem Engagement Aufgaben der Jagdverwaltung weitgehend eigenverantwortlich wahr-nehmen, sei es die Wildschadensregulierung, die Auszahlung von Jagdgeldern, oder aber die Führung des Jagdkatasters.

 

Quelle: Bundesjagdgesetz (BJagdG) - Ausfertigungsdatum 29.11.1952 - Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.09.1976 (BGBl. I S. 2849), wurde zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29.05.2013 (BGBl. I S. 1386) geändert.