Aufgrund des § 8 des Landesjagdgesetzes hat die Versammlung der Einfelder Jagdgenossenschaft am 11.03.2014 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Name, Sitz und Aufsichtsbehörde (1) Die Jagdgenossenschaft führt den Namen „Jagdgenossenschaft Einfeld". Sie hat ihren Sitz in Einfeld und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. (2) Aufsichtsbehörde ist der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt Neumünster als untere Jagdbehörde.
§ 2 Mitgliedschaft (1) Mitglieder der Jagdgenossenschaft sind die jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer alle der im gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden bejagbaren Grundstücke (Jagdgenossinnen und Jagdgenossen). (2) Die zum Jagdbezirk gehörenden Grundstücke sowie deren jeweilige Eigen-tümer werden in einem Genossenschaftskataster aufgeführt. Das Genossen-schaftskataster wird vom Jagdvorstand aufgestellt und auf dem Laufenden ge-halten. Eigentumsänderungen, Flächenveränderungen und Änderungen der Bankverbindung haben die Mitglieder unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen und nachzuweisen. (3) Grundstücke, die auf der Grundlage von § 6a des Bundesjagdgesetzes (Be-friedung von Grundflächen aus ethischen Gründen) als befriedet erklärt worden sind, werden weiterhin im Genossenschaftskataster geführt. Deren Eigen-tümerinnen und Eigentümer sind für die Zeit der Befriedung nicht Mitglied der Jagdgenossenschaft. (4) Die Mitglieder der Jagdgenossenschaft sind berechtigt, zu allen für die Jagdgenossenschaftwichtigen wichtigen Angelegenheiten, insbesondere zur Satzung, zum Genossenschaftskataster, zum Jagdpachtvertrag, zum Ver-teilungsplan und zur Beitragsliste, Auskunft und Akteneinsicht von der Jagd-genossenschaft zu verlangen. § 3 Aufgaben (1) Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdaus-übungsrecht im Interesse der Mitglieder zuverwalten und zu nutzen. Sie hat nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Jagdpachtverträge für den Ersatz der den Mitgliedern entstehenden Wildschäden zu sorgen. (2) Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben von den Mitgliedern Umlagen nach dem Verhältnis der Flächengröße der bejagbaren Grundstücke erheben.
§ 4 Organe Organe der Jagdgenossenschaft sind die Genossenschaftsversammlung und der Jagdvorstand.
§ 5 Versammlung der Jagdgenossen (1) Die Genossenschaftsversammlung ist die Versammlung der anwesenden und vertretenen Mitglieder. Sie ist nicht öffentlich. Dritte können teilnehmen, wenn die Genossenschaftsversammlung dies beschließt. Vertreterinnen und Vertretern der Jagdbehörden ist die Anwesenheit jederzeit gestattet; ihnen ist auf Antrag das Wort zu erteilen. (2) Die Genossenschaftsversammlung beschließt über alle für die Jagdgenossen-schaft wichtigen Angelegenheiten, insbesondere über a) die Satzung und deren Änderungen, b) die Wahl und die Abberufung des Jagdvorstandes, c) Anträge auf Abrundung, Zusammenlegung und Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes, d) die Art der Jagdnutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes, e) die Einholung von Angeboten zur Verpachtung und die Pachtbedingungen, f) die Erteilung des Zuschlages bei der Jagdverpachtung, g) die Änderung, Verlängerung und Beendigung laufender Jagdpachtverträge, h) die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung, i) die Erhebung und Verwendung von Umlagen, j) die Wahl von zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfern für jeweils zwei Jahre, die Rechnungsprüfung und die Entlastung des Jagdvorstandes, k) die Beauftragung kostenpflichtiger rechtlicher Beratung oder Vertretung und die Erhebung von Klagen.
§ 6 Durchführung der Genossenschaftsversammlung (1) Innerhalb von zwei Jahren findet mindestens eine Genossenschaftsver-sammlung statt. Außerordentliche Versammlungen sind von der Jagdvorsteherin oder dem Jagdvorsteher einzuberufen, wenn dieses von wenigstens einem Viertel der stimmberechtigten Personen unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird. (2) Alle Versammlungen sind von der Jagdvorsteherin oder dem Jagdvorsteher unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch Bekanntgabe gem. § 11 Abs. 2 einzuberufen. Die Jagdvorsteherin oder der Jagdvorsteher leitet die Versammlung. .
§ 7 Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft (1) Die Genossenschaftsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine erneute Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig ist. Die Einladung zu dieser Versammlung kann mit der ursprünglichen Einladung verbunden werden. (2) Beschlüsse über der Genossenschaftsversammlung vorbehaltene Angelegen-heiten nach § 5 dürfen nur gefasst werden, wenn sie in der Tagesordnung gemäß § 6 Abs. 2 aufgeführt sind. Es darf hierüber nicht mehrfach während einer Ver-sammlung abgestimmt werden. (3) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft und Wahlen bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche.Mitglieder, die sich bei der Beschlussfassung der Stimme enthalten, sind beider Feststellung der Zahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluss zustande. (4) Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung. Eine Ab-stimmung durch Stimmzettel ist durchzuführen, wenn dies von einem Viertel der bei der Beschlussfassung anwesenden Mitglieder beantragt wird. Die Beschluss-fassung über die Auskehrung des Reinertrages an die Jagdgenossen (§10 Abs. 3) erfolgt in jedem Fall durch offenen Abstimmung. (5) In der Genossenschaftsversammlung kann sich jedes Mitglied durch ein an-deres volljähriges Mitglied der Jagdgenossenschaft, den Ehegatten, die einge-tragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner, einen voll-jährigen Verwandten in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum 3. Grad oder eine im ständigen Dienst des Vertretenen beschäftigte, volljährige Person vertreten lassen. Es bedarf hierzu einer schriftlichen Vollmacht. Mehr als drei Vollmachten pro Person sind nichtzulässig. Die von einem Bevollmächtigten vertretene Grund-fläche darf einschließlich seiner eigenen Grundfläche ein Drittel der Gesamtfläche des Gebietes der Jagdgenossenschaft nicht überschreiten. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für die vertretungsberechtigen Organe einer juristischen Person und die gesetzlichen Vertreter oder gesetzliche Vertreter oder Vertreterin eines Mit-glieds der Jagdgenossenschaft. In diesen Fällen können der Vertreter oder die Vertreterin ihrerseits einen Bevollmächtigten unter Beachtung der Sätze 1 bis 4 bestellen. (6) Mitglieder sowie ihre Vertretung dürfen in sämtlichen Angelegenheiten bera-tend oder entscheidend mitwirken und während der Beratung und Entscheidung anwesend sein, auch dann, wenn die Entscheidung ihnen selbst einen unmittel-baren Vorteil oder Nachteil bringen kann. (7) Jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft hat eine Stimme. Bei Grundstücken, die im Miteigentum oder Gesamthandseigentum mehrerer Personen stehen, kann das Stimmrecht nur einheitlich mit einer Stimme ausgeübt werden. Abwesende Miteigentümerinnen, Miteigentümer, Gesamthandseigentümerinnen und Gesamt-handseigentümer gelten als durch die anwesenden Mit- oder Gesamthands-eigentümerinnen oder -eigentümer vertreten. (8) Über die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr muss hervorgehen,wie viele Mitglieder sowie Vertreterinnen oder Vertreter anwesend waren und welche Grundfläche von Ihnen vertreten wurde, ferner wie viele Personen für die Beschlussfassung stimmten und wie groß die von diesen vertretene Fläche war. Die Niederschrift ist von der Jagdvorsteherin oder dem Jagdvorsteher und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unter-zeichnen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Jagdbehörde innerhalb von drei Wochen nach der Genossenschaftsversammlung zur Verfügung zu stellen.
§ 8 Jagdvorstand (1) Der Jagdvorstand besteht aus der Jagdvorsteherin oder dem Jagdvorsteher als Vorsitzende oder Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Im Rahmen der Wahl wird festgelegt, welche Personen die Aufgaben der ständigen Vertretung der Jagdvorsteherin oder des Jagdvorstehers, der Schriftführung und der Kassenführung übernehmen. Für die beiden weiteren Vorstandsmitglieder werden insgesamt zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt. Die Mit-glieder des Jagdvorstandes und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter müssen selbst nicht Jagdgenosse sein. (2) Die Amtszeit des Jagdvorstandes beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr (§ 10 Abs. 2 Satz 2), es sei denn, dass im Zeitpunkt der Wahl kein gewählter Jagdvorstand vorhanden ist; in diesem Fall beginnt sie mit der Wahl und verlängert sich um die Zeit von der Wahl bis zum Beginn des nächsten Geschäftsjahres. Die Amtszeit verlängert sich bis zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes um höchstens drei Monate, wenn innerhalb der letzten drei Monate vor dem Ende der satzungsmäßigen Amtszeit mindestens eine Genossenschaftsversammlung stattgefunden hat und es in dieser nicht zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes gekommen ist. Beim vorzeitigen Ausscheiden einer im Absatz 1 genannten Person ist in der nächsten Versammlung der Jagdge-nossenschaft, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden, für den Rest der Amtszeit eine Ersatzwahl vorzunehmen. (3) Die Mitglieder des Jagdvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie können für ihre baren Auslagen, soweit sie angemessen und unabweisbar notwendig sind, Ersatz verlangen. (4) Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außerge-richtlich. Er verwaltet ihre Angelegenheiten und ist an die Beschlüsse der Ge-nossenschaftsversammlung gebunden. Soll die Jagdgenossenschaft durch den Abschluss von Verträgen oder sonst durch Abgabe von Willenserklärungen ver-pflichtet werden, so sind dazu nur sämtliche Mitglieder des Jagdvorstandes gem. Abs. 1 Satz 1 gemeinsam befugt. Im Übrigen kann der Vorstand einzelnen Mit-gliedern durch Mehrheitsbeschluss Vertretungsvollmacht erteilen. Beim Abschuss-plan genügt die alleinige Unterschrift der Jagdvorsteherin oder des Jagdvor-stehers. (5) Der Jagdvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen: a) das Anlegen und Führen des Genossenschaftskatasters sowie der Stimmliste, b) die Einberufung und Leitung der Genossenschaftsversammlung durch die Jagdvorsteherin oder den Jagdvorsteher, c) die Ausführung der Genossenschaftsbeschlüsse, d) die Führung der Kassengeschäfte und des Schriftverkehrs; e) die Aufstellung und Vorlage des Haushaltsplanes und die Vorlage der Jahresrechnung, f) die Aufstellung desVerteilungsplanes und der Beitragsliste, g) die Vornahme von Bekanntmachungen und Bekanntgaben. .
§ 9 Sitzungen des Jagdvorstandes (1) Der Jagdvorstand tritt auf Einladung der Jagdvorsteherin oder des Jagdvor-stehers nach Bedarf zusammen. Er muss einberufen werden, wenn ein Mitglied des Jagdvorstandes dies schriftlich beantragt. Der Jagdvorstand ist beschluss-fähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse in nicht öffentlicher Sitzung mit der Mehrheit der Stimmen. (2) Ein Mitglied des Jagdvorstandes darf bei Angelegenheiten der Jagdgenossen-schaft beratend oder entscheidend mitwirken und während der Beratung und Ent-scheidung anwesend sein, auch dann, wenn die Entscheidung ihm selbst einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. (3) In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Genossenschafts-versammlung vorbehalten sind (§ 5), entscheidet der Jagdvorstand, falls die Er-ledigung keinen Aufschub duldet. In diesen Fällen hat die Jagdvorsteherin oder der Jagdvorsteher unverzüglich die Zustimmung der Genossenschaftsversammlung einzuholen. Diese kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte Dritter entstanden sind. (4) Über Beschlüsse des Jagdvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu unterzeichnen.
§ 10 Anteil an Nutzungen und Lasten (1) Der Anteil der Mitglieder an den Nutzungen und Lasten richtet sich nach dem Verhältnis der Flächen ihrer bejagbaren Grundstücke im Jagdbezirk. (2) Zur Feststellung des Anteils der Mitglieder stellt der Jagdvorstand für jedes Jagdjahr einen Verteilungsplan oder eine Beitragsliste auf. Geschäftsjahr der Jagdgenossenschaft ist das Jagdjahr (1. April bis 31. März). Die Bekanntgabe über die Aufstellung und die Möglichkeit der Einsichtnahme erfolgt gem. § 11 Abs. 2. (3) Beschließt die Genossenschaftsversammlung, den Reinertrag nicht an die Mitglieder zuverteilen, so kann jedes Mitglied, das dem Beschluss nicht zuge-stimmt hat, sich der Stimme enthalten hat oder nicht anwesend war, binnen eines Monats nach Bekanntmachung der Beschlussfassung schriftlich die Auszahlung seines Anteils verlangen. Mitglieder, die dem Beschluss über die anderweitige Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung zugestimmt haben, sind in der Niederschrift namentlich aufzuführen. Der Jagdvorstand hat den Beschluss gem. § 11 Abs. 2 bekannt zu geben. (4) Ist die Auszahlung aus Gründen unterblieben, die von dem betroffenen Mitglied zu vertreten sind, erlischt der Anspruch auf Auszahlung sechs Monate nach Be-kanntgabe des Verteilungsplanes.
§ 11 Bekanntmachungen und Bekanntgaben (1) Örtliche Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft erfolgen durch Bereit-stellung im Internet unter der Adresse www.jagdgenossenschaft-einfeld.de . Bei Bekanntmachungen von Satzungen und Satzungsänderungen wird in dem Holsteinischen Courier unter Angabe der Internetadresse auf die Bekanntmachung hingewiesen. (2) Sonstige Bekanntgaben für die Mitglieder der Jagdgenossenschaft werden entweder in Papierform übermittelt oder im Internet unter der Adresse www.jagdgenossenschaft-einfeld.de bereitgestellt.
§ 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 31.05.1968 außer Kraft, ebenso wie die am 16.01.2014 beschlossene aber nicht veröffentliche Satzung.
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